Landesdirektion stärkt die Rechte der Bürgerinnen und Bürger

Stadtrat Gerd Kirchhübel:

06.03.2020 –

Am Freitag, dem 06.12.2019, 13:06 Uhr, hatten wir, die Damen und Herren Stadträte der Stadt Pulsnitz, eine Mail von unserer Bürgermeisterin, Frau Lüke, erhalten. Für die Stadtratssitzung, am 09.12.2019, teilte sie uns u.a. mit:

„...nach dem gestrigen Ältestenrat wurde in Ausübung dessen Amtes gem. §45 Satz1 SächsGemO i.V. m. § 31 Abs.2 Geschäftsordnung des Stadtrates beschlossen, den Tagesordnungspunkt und Beschluss "Bebauungsplan ‚An der Gartensparte‘ - Aufstellungsbeschluss" mit auf die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung zu nehmen. Eine Rückfrage beim Rechts- und Kommunalamt ergab, dass ein Aushang über drei Tage für ausreichend gehalten wird...“

Am 08.12.2019 hatte ich meine rechtlichen Bedenken den Damen und Herren Stadträten gemailt, soweit mir deren E-Mail-Adressen bekannt waren, dem Landrat Herrn Harig, die Beigeordneten in CC gesetzt, für den Fall, dass er diese E-Mail nicht rechtzeitig lesen konnte. Sowie den Präsidenten der Landesdirektion Sachsen, Herrn Gökelmann. Grund war, ich wollte Schaden verhindern, weil die 3 Tage nicht eingehalten wurden, die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Pulsnitz betreffend rechtzeitig zu informieren. Es war eine Situation wie 2016, da musste der Landkreis Bautzen Beschlüsse wiederholen, weil die Ladungsfrist von 3 Tagen nicht eingehalten wurde.

Mit Mail vom 15.01.2020 habe ich die Antwort der Landesdirektion von Referent Herrn Udo Bauschke erhalten, da steht u.a.:
„...Die Überprüfung hat ergeben, dass die ortsübliche Bekanntgabe des zusätzlich auf die Tagesordnung genommenen Punktes Bebauungsplan ,,An der Gartensparte" - Aufstellungsbeschluss - Vorlagen-Nr. V11/2019/0072 – Beschlussvorlage am 6. Dezember 2019 für die Sitzung am 9. Dezember 2019 nicht rechtzeitig erfolgt ist.
Für die ortsübliche Bekanntgabe der Stadtratssitzung wird allgemein eine Frist von drei Tagen als ausreichend erachtet. Zur Berechnung der Dreitagesfrist wird der Tag, an dem der Aushang stattfindet, nicht mitgerechnet, § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Fristbeginn ist demnach der Samstag. Die Dreitagesfrist endet mit Ablauf des dritten Tages, hier dem Montag, § 188 Abs. 1 BGB. Das ist der Tag der Stadtratssitzung. Hier kommt erschwerend hinzu, dass ein interessierter Bürger wegen des Wochenendes zwischen Aushang und Sitzungsbeginn gegebenenfalls keine Möglichkeit mehr hat, Dispositionen bezüglich der Arbeit zu treffen, um noch an der Stadtratssitzung teilnehmen zu können. Die Bekanntmachungsfrist ist deshalb zu kurz bemessen. Wir haben das Landratsamt darauf hingewiesen und um weitere Veranlassung gebeten...“

Leider habe ich vom Landrat/Landratsamt nichts erhalten. Trotzdem, dass wir als Stadträte alle für die Sitzung und Tagesordnung gestimmt hatten, sind die Einladungen der Bürgerinnen und Bürger höherrangig. Ich hatte davor gewarnt, dass es so nicht zu heilen geht, in dem alle Standrätinnen und Stadträte zustimmen.

Da soll noch jemand sagen, der Bürger bekommt kein Recht. Richtig ist, die meisten kennen ihre Rechte nicht.   

Gerd Kirchhübel
Stadtrat